Satzung des rechtsfähigen Vereins FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
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Der Verein FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Effeltrich zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
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Deshalb beteiligt sich der Verein FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetztes unter nachfolgendem Namen FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. im nachfolgendem Text als „FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V.“ bezeichnet auf.
- Der Verein FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Effeltrich.
§ 2 Zweck
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Zweck und Aufgabe des Vereins FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Effeltrich/Gaiganz eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.
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Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, die sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Effeltrich und ihrer Bürger entscheiden.
- Der Verein FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. kann einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der Eintritt in den Verein FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit, sowie weiter voraus, dass der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§ 4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
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Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam.Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.
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Die Beitritte sind der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung bekannt zu geben.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
§ 4 Vorstandschaft
Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus
- dem/der Ersten Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigten Stellvertretern
- dem/der Kassier/erin
- dem/der Schriftführer/in
Der Vorstandschaft gehören ferner drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Beiräte an.
§ 5 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
§ 6 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des Ersten Vorsitzenden vor.
§ 7 Mitgliederversammlung
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In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angaben der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
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Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
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Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern; zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung.
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Kassier (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).
§ 8 Nominierungsversammlung
Bei den öffentlich abzuhaltenden Nominierungsversammlungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Nominierungsversammlung wahlberechtigt und mindestens einen Monat dem Verein angehören.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens bis 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§10 Aufgaben des Kassier
Der Kassier hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 11 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 12 Auflösung
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Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des Vereins FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden sind.
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Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
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Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Effeltrich zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde zuzuführen.
Effeltrich, den 04.11.2015
Satzung FW Freie Wähler Effeltrich / Gaiganz e.V.